Sachverständigenprüfung, was Sie wissen sollten!

Der prüfende Sachverständige ist ein freier unabhängiger Prüfer oder gehört einer unabhängigen Prüforganisation an. Der bestellte Sachverständige ist verpflichtet, den Zustand der entsprechenden Tankanlage an die zuständige untere Wasserbehörde weiterzureichen. Diese wiederum kann eine Frist zur Instandsetzung der Tankanlage verhängen oder notfalls die Anlage stilllegen lassen. Wir empfehlen unseren Tank & Technik Quick-Check vor der Beauftragung eines Sachverständigen.

Heizöltankanlagen sind unter gewissen Bedingungen prüfungspflichtig:

Oberirdische Tankanlagen (Gebäudetankanlagen):

  • Für Behälter bis 1.000 Liter sind keine Prüfungen vorgeschrieben.
  • Tankanlagen zwischen 1.000 Liter und 5.000 Liter sind vor Inbetriebnahme zu prüfen.
  • Zwischen 5.000 Liter und 10.000 Liter in Wasserschutzzonen III und III A müssen wiederkehrende Prüfungen 5-jährig durchgeführt werden sowie vor Inbetriebnahme.
  • Tankanlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 10.000 Liter und 40.000 Liter müssen wiederkehrende Prüfungen alle fünf Jahre durchgeführt werden sowie vor Inbetriebnahme.

Unterirdische Tankanlagen (Erdtankanlagen):

  • Generell sind alle im Erdreich verlegten Heizöllageranlagen, auch unter 1.000 Liter prüfungspflichtig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend alle fünf Jahre.
  • Heizöllageranlagen, die sich in Wasserschutzzonen III oder III A befinden, unterliegen einer 2,5-jährigen wiederkehrenden Prüfungspflicht.
  • Je nach Typ und Lage sind auch kürzere Intervalle möglich.

Was genau wird vom Sachverständigen geprüft?

Doppelwandigkeit
  • Die Doppelwandigkeit, d. h. den Auffangraum, die Vakuum-Leckschutzauskleidung oder die Tankraumauskleidung.
  • Das Volumen der Auffangwanne, das ausreichend sein muss.
  • Es dürfen sich keine Risse, Haarrisse, Leckagen oder Beschädigungen in den Wannenwänden und/oder dem Wannenboden befinden.
  • Durch den Wannenbereich dürfen keine Rohre, Kabel o. ä. hindurchgeführt sein und es dürfen keine Undichtigkeiten vorhanden sein (Fallrohre, Wasserleitungen etc.).
  • Der Auffangraum darf nicht als Lagerraum zweckentfremdet sein.
  • Geprüft wird die normgerechte Aufstellung des Behälters.
  • Gefordert sind mindestens 40 cm Abstand zwischen dem Behälter, den Wänden rundum und dem Einstieg. Bei Einzeltanks werden drei Seiten begehbar, eine Seite einsehbar, und bei Batterietanks an zwei Seiten zugänglichen und zwei einsehbar in der Regel akzeptiert.

Versorgungsleitungen

  • Es muss ein fester Befüllanschluss vorhanden sein.
  • Eine offene Befüllung mittels Zapfpistole ist nicht zulässig.
  • Die Füllleitung muss ein leichtes Gefälle aufweisen.
  • Befüllleitungen, die aus einem Steckmuffensystem bestehen, benötigen an den Verbindungsstellen zusätzliche Sicherungsschellen.
  • Die Befüllleitung darf nicht unterirdisch (im Erdreich oder nicht sichtbar in Schächten) verlegt sein.
  • Der Befüllstutzen an der Hauswand muss bis zum Wandanschluss vollständig frei liegen. Jede Tankanlage muss mit einer Entlüftungsleitung ins Freie ausgeführt sein, auch hier ist ein Gefälle vorgeschrieben. Die Öffnung am Ende muss frei sichtbar sein und mindestens 50 cm über dem Füllstutzen liegen.

Armaturen

  • Jede Tankanlage muss mit mindestens einem funktionierenden und für die Tankbauart zugelassenen Grenzwertgeber versehen sein. Bei Batterietanks geht sie aus den zugehörigen Tankunterlagen hervor.
  • Es wird geprüft, ob der Öltank gegen Überdruck gesichert ist, denn nur die Entlüftungsleitung reicht hierzu nicht aus. Es muss noch ein Überdruckventil (Berstsicherung) oder eine bauartbedingte Drucksicherung vorhanden sein.

Betriebsrohrleitungen

  • In der Regel liegt das Ende der Leitung (brennerseitig) tiefer als der mögliche höchste Flüssigkeitsspiegel im Tank. In diesen Fällen ist bei einer Undichtigkeit an den Leitungsanschlüssen ein Aushebern des Heizöls möglich. Dies wird mit einer entsprechenden Aushebersicherung verhindert. Das für die Prüfungen zuständige Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass ein fehlender Heberschutz als erheblicher Mangel einzustufen ist.
  • Oftmals ist noch eine Rücklaufleitung vorhanden. Diese ist oberirdisch verlegt grundsätzlich zulässig, birgt aber gewisse Gefahren. Technisch ist diese Leitung nicht notwendig. Deshalb wird häufig empfohlen, auf diese zu verzichten und auf ein Einrohrsystem umzurüsten. Rücklaufleitungen müssen frei sichtbar verlegt sein. Eine Verlegung im Boden (unterirdisch) ist nicht zulässig.

Kesselraum

  • Im Kesselraum bzw. im Nahbereich hinter schwellenlosen Türen darf kein ungesicherter Bodeneinlauf (Gully, offener Rohrkanal o. ä.) sein.
  • Bodeneinläufe mit eingebauter selbsttätiger Ölsperre (Schwimmerprinzip) müssen funktionsfähig sein.
  • Zwischen Tankanlage und Kessel muss ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Optional ist eine Abstandreduzierung zum Kessel bis auf 400 mm möglich, wenn dieser nicht mehr als 40 °C Wärme abstrahlt. Dies muss entsprechend aus den Unterlagen des Wärmeerzeugers hervorgehen.

Gern verweisen wir auch auf externe Inhalte zu dem Thema Prüfung nach AwSV beim TÜVSÜD zum Beispiel.

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