Öltank, Stilllegung oder außer Betrieb setzen?
Bei der Stilllegung wird Ihr Öltank nicht entfernt!
Auch unterscheiden sich die Öltank, Stilllegung und Außerbetriebsetzung. Bei der Stilllegung werden alle umweltgefährlichen Reststoffe entnommen und die Tankanlage so weit zurückgebaut, dass eine weitere Nutzung nicht mehr möglich ist. Bei der Außerbetriebsetzung wird der Öltank nur trockengelegt. Alle Betriebs relevanten Installationen bleiben erhalten. Die Anlage bleibt quasi betriebsbereit.
Öltank im Erdreich unschädlich machen?
Bei einem unterirdischen Heizöltank muss in jedem Fall eine fachbetriebliche Öltank Stilllegung erfolgen. Bei Erdtankanlagen muss nach den Stilllegungsarbeiten allerdings noch ein Sachverständigengutachten nach § 46 AwSV erstellt werden. Anschließend kann der Tank im Erdreich verbleiben, verfüllt oder auch entnommen werden.
Heizöltank selbst demontieren? Kein Problem.
Hier benötigen Sie allerdings eine fachbetrieblich bescheinigte Öltank Stilllegung nach AwSV. Mit dem Fachbetriebsnachweis kann Ihr Öltank dann in Eigenregie demontiert und entsorgt werden. Handelt es sich allerdings um eine Mehrkammer- bzw. Batterietankanlage, können wir dieses Vorgehen nicht empfehlen.
Ihr Heizöltank soll evtl. noch genutzt werden?
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie Ihren Heizöltank noch nutzen möchten oder wollen ihn als Backup Lösung erhalten? Dann empfehlen wir eine Außerbetriebsetzung. Auch hier werden alle umweltgefährlichen Reststoffe entnommen. Der Heizöltank bleibt aber mit allen Installationen erhalten und kann, falls erforderlich, schnell wieder in Betrieb genommen werden.
Rechtliche Informationen zur Stilllegung
Die Öltank Stilllegung einer Tankanlage darf nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb nach AwSV und dem Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt werden. Nur ein Fachbetrieb hat die Eignung und die technischen Voraussetzungen, um die hierzu erforderlichen Arbeiten sicher durchführen zu können. Hier gilt der Besorgnisgrundsatz. Es dürfen keine umweltgefährlichen Reststoffe im Öltank verbleiben und alle Versorgungs- und Fülleinrichtungen müssen AwSV entsprechend entfernt oder verschlossen werden.
Für Gebäudetankanlagen in Wasserschutzgebieten ist ab einem Fassungsvermögen von mehr als 5.000 Liter ein Stilllegungsgutachten erforderlich.
Außerhalb von Wasserschutzzonen ab einem Fassungsvermögen über 10.000 Liter.
Bei unterirdisch verlegten Tankanlagen muss generell ein Stilllegungsgutachten erfolgen. Der prüfende Sachverständige übersendet einen Auszug des Stilllegungsgutachtens automatisch an die entsprechende Ordnungsbehörde.
Gern verweisen wir auf externe Inhalte zu dem Thema, wie vom TÜV-Rheinland beispielsweise.